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Mit der staatlichen Anerkennung als Erzieher*in gibt es zukünftig auch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung aufgrund von § 58 LHG

Alle Absolvent*innen der Fachschule für Sozialpädagogik fallen mit Erreichen der staatlichen Anerkennung unter die Regelung des § 58 Abs. 5 LHG und erhalten damit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Achtung: Die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund von § 58 LHG ist in einem Landesgesetz geregelt und regelt die Hochschulzugangsberechtigung an Baden-Württembergischen Hochschulen. Ob die anderen Bundesländer einen Hochschulzugang auf diesem Weg ermöglichen, ist in den dortigen rechtlichen Vorgaben geregelt. Grundsätzlich ist es möglich, dass die aktuellen Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung im LHG auch wieder geändert werden.

Fachhochulreife: Wer am Ende der schulischen Ausbildung die Abschlussprüfung bestanden und die Zusatzprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule. Diese Zugangsberechtigung bleibt lebenslang erhalten und gilt in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.